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Jugendschutz

Für alle diejenigen unter Euch, die unter 18 Jahre alt sind, gelten die Jugendschutzbestimmungen des Jugendschutzgesetzes:

§5 Tanzveranstaltungen: (1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet werden

Konsequenz: Dies bedeutet u.a., daß diejenigen, die noch nicht volljährig sind und nicht in Begleitung einer "erziehungsbeauftragten" Person auf die Party kommen, die Veranstaltung vor 24 Uhr verlassen müssen!

Konsequenz: Gleichzeitig bedeutet dies aber auch, daß Unter-18-Jährige in Begleitung einer volljährigen, "erziehungsbeauftragten" Person auch noch nach 24 Uhr bleiben dürfen. Das heißt, daß diejenigen die für Euch "personensorgeberechtigt" sind (i.d.R. die "Eltern") jemanden für die Aufsicht über Euch für die Party bestimmen dürfen ("Übertragung der Erziehungsbeauftragung").

Mit diesen Formularen kann eine "personensorgeberechtigte" Person (in der Regel: Vater oder Mutter) eine andere, dann "erziehungsbeauftragte" Person (z.B.: Schwester, Cousin oder eine andere Autoritätsperson ... ), zur Wahrnehmung und Erfüllung aller erzieherischen Aufgaben für die Dauer der Party beauftragen.

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